SATZUNG  des
Stadtsportverbandes Schwelm e.V.

in der aktuell gültigen Fassung*

 

1             Name – Wesen – Sitz

Der Stadtsportverband Schwelm e.V. (kurz SSV Schwelm) – im Landessportbund NRW (LSB NRW) – ist die Gemeinschaft der Sportvereine im Stadtgebiet Schwelm. Er hat seinen Sitz in Schwelm und ist in das Vereinsregister eingetragen.

               

2             Grundsätze der Tätigkeit

2.1       Der SSV Schwelm verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2      Der SSV Schwelm ist selbstlos tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des SSV Schwelm, die über den satzungsgemäßen Zweck hinausgehen. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des SSV Schwelm dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des SSV Schwelm fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.3    Der SSV Schwelm ist parteipolitisch neutral. Er tritt für die Menschenrechte und für Toleranz im Hinblick auf Religion, Weltanschauung und Herkunft ein.

2.4       Der SSV Schwelm tritt für einen manipulationsfreien Sport ein und lehnt Leistungen ab, die mit Hilfe von Doping erzielt werden. Er lehnt jegliche Formen des Sports ab, die eine Verletzung oder Zerstörung von Mensch, Tier und Umwelt zur Folge haben, die mit Grenzerfahrungen und einem hohen Risiko für Leib und Leben verbunden sind oder die die Autonomie des Sports, der Sporttreibenden und der Sportorganisationen durch politische, weltanschauliche oder wirtschaftliche Interessen gefährden.

2.5       Der SSV Schwelm ist Mitglied im Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. (LSB NRW), im Kreissportbund Ennepe-Ruhr e.V. (KSB EN) und kann Mitglied in anderen Organisationen sein.

               

3             Zweck

3.1        Zweck des SSV Schwelm ist es,

  • den Sport, die Jugendpflege und die öffentliche Gesundheit in Schwelm zu fördern,
  • dafür einzutreten, dass alle ihm angeschlossenen Sportvereine ihren Vereinsmitgliedern den gewünschten Sport unter zeitgemäßen Bedingungen anbieten können und die Individualmitglieder ihren Sport ausüben können,
  • dafür einzutreten, dass allen Einwohnern und Einwohnerinnen in Schwelm die Möglichkeit gegeben wird, unter bestmöglichen Bedingungen Sport zu treiben,
  • den Sport für Kinder und Jugendliche in jeder Beziehung zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren,
  • den Sport in überfachlichen/inhaltlichen, in überverbandlichen/organisationalen und vor allem in kommunalen und regionalen Angelegenheiten – auch gegenüber Kreis, Stadt Schwelm und in der Öffentlichkeit – zu vertreten und die damit zusammenhängenden Fragen seiner Mitgliedsorganisationen zu regeln,
  • die Sportvereine und Fachschaften aus der Stadt Schwelm, deren Vertretungen und Mitarbeitenden zu informieren, zu beraten und sie zu unterstützen, damit sie ihre satzungsgemäßen Aufgaben effektiv und effizient erfüllen können,
  • die (Arbeit der) Mitgliedsvereine ideell und finanziell zu unterstützen

3.2      Dieser Zweck wird insbesondere erreicht durch Entwickeln und Umsetzen von geeigneten Programmen und Maßnahmen in Erfüllung der unter § 4 aufgeführten Themen und Aufgaben.

               

4             Themen und Aufgaben

4.1     Zur Erfüllung der Satzungszwecke unterstützt der SSV Schwelm seine Mitgliedsvereine in ihren Aufgaben unter Beachtung ihrer Eigenständigkeit, berät diese in der Vereinsentwicklung und fördert die Zusammenarbeit aller Sport treibenden Vereine im Stadtgebiet Schwelm.

4.2   Darüber hinaus sieht der SSV Schwelm unter Beachtung der olympischen Grundprinzipien, des Schutzes von Umwelt und Natur sowie der Gleichberechtigung aller Sporttreibenden insbesondere folgende Themen und Aufgaben:

  • Förderung des Breiten- und Gesundheitssports,
  • Förderung von Sport, Spiel und Bewegung  im Bereich des Kinder- und Jugendsports, insbesondere die Gewinnung junger Menschen für den Sport,
  • Unterstützung der Mitgliedsvereine bei der Entwicklung des Leistungssports
  • die Förderung von Bildung im und durch Sport sowie die Unterstützung der Mitgliedsvereine bei der Sicherstellung einer hochwertigen Traineraus- und -fortbildung,
  • Förderung der Umsetzung von Integration und Inklusion im Sport,
  • Förderung des Deutschen Sportabzeichens auf kommunaler Ebene,
  • die Förderung einer nachhaltigen und bedarfsgerechten Entwicklung von Sportstätten und Sporträumen,
  • die Kooperation mit den für Sport zuständigen Institutionen der Stadt Schwelm und des Ennepe-Ruhr-Kreises, der Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Gruppierungen.

               

5             Sportjugend   

Die Schwelmer Sportjugend (ssj) ist die Jugendorganisation des SSV Schwelm. Sie nimmt im Rahmen ihrer Jugendordnung Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII und des Kinder- und Jugendplanes des Bundes wahr. Sie führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des SSV Schwelm und entscheidet über die ihr zufließenden Mitteln in eigener Zuständigkeit.

               

6             Rechtsgrundlagen

6.1 Rechtsgrundlagen des SSV Schwelm sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und dürfen nicht im Widerspruch zu ihr stehen.

6.2 Die Satzung und Ordnungen sowie ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Jugendordnung wird vom Jugendtag der Sportjugend Schwelm beschlossen und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

6.3 Die Satzung und die Ordnungen des SSV Schwelm dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des Landessportbundes NRW e.V. stehen.

               

7             Mitgliedschaft

7.1          Die Mitgliedschaft im SSV Schwelm ist möglich für Vereine, die

  • Ihren Sitz oder ein dauerhaftes Sportangebot in Schwelm haben,
  • einer ordentlichen Mitgliederorganisation des LSB NRW als Mitglied angehören und
  • die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen Förderung des Sports im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung haben . „

7.2          Der aufnahmewillige Sportverein muss einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den SSV Schwelm stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

7.3          Die Aufnahme in den SSV Schwelm ist davon abhängig, dass sich der Sportverein für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

7.4          Die Mitgliedsvereine des SSV Schwelm sind verpflichtet, ihre Mitglieder vollzählig dem LSB NRW zu melden und anteilig den Fachverbänden zuzurechnen, unter deren Dach sie ihren Sport ausüben.

                      

8             Austritt, Ausschluss und Auflösung

8.1       Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs.1 (Mitgliedschaft) nicht mehr gegeben sind, sowie durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

8.2        Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des SSV Schwelm erfolgen. Die Beweislast für den Zugang beim SSV Schwelm liegt beim austretenden Sportverein.

8.3          Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitgliedsverein

  • trotz zweifacher schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen innerhalb von zwei Kalenderjahren nicht nachkommt;
  • grobe Verstöße gegen die Satzungen und Ordnungen schuldhaft begeht,
  • in grober Weise den Interessen des SSV Schwelm, seiner Zwecke, Ziele und Aufgaben zuwiderhandelt.

8.4      Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung sind der Vorstand und jedes Mitglied berechtigt. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitgliedsverein Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitgliedsverein zuzusenden. Gegen den Beschluss kann der Mitgliedsverein innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. 

8.5   Mit der Auflösung des Mitgliedvereins endet automatisch die Mitgliedschaft im SSV Schwelm.

8.6       Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem SSV Schwelm herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitgliedsverein steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

               

               

9             Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

9.1       Der SSV Schwelm erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe sich nach dem Stimmrecht des jeweiligen Mitgliedsvereins in der Mitgliederversammlung richtet. Er kann Aufnahmegebühren,  Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des SSV Schwelm festsetzen.

9.2  Der Mitgliedsjahresbeitrag und alle sonstigen geldlichen Verpflichtungen der Mitgliedsvereine sowie die Fälligkeit der Zahlungen werden in einer Beitragsordnung festgesetzt, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird.

9.3     Der SSV Schwelm zieht Beiträge, Umlagen und Gebühren nach § 9 sowie nach der Beitragsordnung im Wege des SEPA-Lastschriftverfahren ein, zu dessen Teilnahme sich der Mitgliedsverein für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet hat.

9.4       Der Mitgliedsverein ist verpflichtet, dem SSV Schwelm Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift unverzüglich mitzuteilen.

9.5     Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

9.6          Alles Weitere regelt die Beitragsordnung

                 

10           Organe

10.1       Organe des SSV Schwelm sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

10.2       Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

10.3  Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der  Geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

10.4   Der Geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

10.5       Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der Geschäftsführende Vorstand gegenüber dem Geschäftsführer und dieser hat diese Befugnisse gegenüber den Mitarbeitern.

10.6   Im Übrigen haben die ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeiter des SSV Schwelm einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

10.7     Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

10.8    Einzelheiten regelt die Finanzordnung des SSV Schwelm, die vom Geschäftsführenden Vorstand erlassen wird.

               

11           Mitgliederversammlung

11.1       Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SSV Schwelm. Ihr gehören die Delegierten der Mitgliedsorganisationen mit Stimmrecht sowie die Mitglieder des Vorstands und Ehrenmitglieder mit beratender Stimme an.  Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen Angelegenheiten des SSV Schwelm, soweit die Satzung diese Aufgaben nicht anderen Organen des SSV Schwelm übertragen hat.

11.2       Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

  • die Beschlussfassung über den Jahresabschluss des letzten und des Haushaltsplanes des laufenden Geschäftsjahres,
  • die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • die Bestätigung des/der Vorsitzenden der Schwelmer Sportjugend (ssj)
  • die Änderung der Satzung,
  • die Beschlussfassung über Ordnungen, insbesondere über die Beitragsordnung,
  • die Beschlussfassung über andere satzungsgemäße Aufgaben und Anträge,
  • die Auflösung des Stadtsportverbandes.

11.3       Der Mitgliederversammlung ist zudem der grundsätzliche Beschluss vorbehalten, dass der Vorstand ermächtigt wird, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage  folgende Vergaben durchführen zu können:

  • entgeltliche Ausübung von Vereins- und Organämter auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 a EStG,
  • Aufträge an Dritte über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung,
  • Einstellung einer Geschäftsstellenleitung und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung einer Geschäftsstelle.

11.4       Die Mitgliedsvereine entsenden eine/ einen vertretungsberechtigte Delegierte/n in die Mitgliederversammlung, die/der das Stimmrecht des Mitgliedsvereins ungeteilt ausübt.

11.5       In der Mitgliederversammlung des SSV hat jeder Mitgliedsverein ein sich an der Anzahl seiner Vereinsmitglieder orientierendes, degressiv wachsendes Stimmrecht.

Pro angefangene 100 Vereinsmitglieder hat der  Mitgliedsverein jeweils eine Stimme. Ab 501 Vereinsmitglieder hat der Mitgliedsverein pro angefangene 500 Vereinsmitglieder jeweils eine weitere Stimme.

11.6       Die ordentliche Mitgliederversammlung wird ein Mal jährlich durch schriftliche oder digitale Einladung der Mitglieder sowie Veröffentlichung in den Sozialen Medien des SSV Schwelm einberufen. Sie muss mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge müssen schriftlich oder digital mit Begründung spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin beim Vorstand eingereicht sein und wenn möglich, den anderen Mitgliedsvereinen zur Kenntnis gebracht. Anträge, die die Auflösung des SSV Schwelm oder Satzungsänderungen betreffen, werden den Mitgliedsvereinen grundsätzlich vorab schriftlich zur Verfügung gestellt.

11.7       Für die Einhaltung der Fristen und Termine ist der Tag der digitalen Versendung und der Veröffentlichung in den Sozialen Medien maßgebend. Fallen diese nicht auf einen Tag, zählt das zeitlich spätere Datum.

11.8       Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand vorsehen, dass Mitgliedsvereine

a) an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen,

b) ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.

11.9   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Entscheidungen über Satzungsänderungen sind mit 2/3 -Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

11.10  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Versammlungsleitung und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.

               

12           Außerordentliche Mitgliederversammlung

12.1    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 20 % der Mitgliederstimmen dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

12.2     Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die formalen Regeln einer ordentlichen Mitgliederversammlung nach § 12.

               

13           Vorstand

13.1    Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des SSV Schwelm im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

13.2     Der Vorstand wird en bloc für zwei Jahre gewählt und besteht aus:

  • dem/der 1. Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Vorstand „Finanzen“
  • dem Vorstand „Sport“
  • dem Vorstand „Presse und Öffentlichkeit“

Der/die Vorsitzende der Sportjugend ist kraft Amtes stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand.

Der/Die Beauftragte für das Sportabzeichen hat ein stetes Vorspracherecht beim Vorstand.      

13.3       Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

13.4       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten (=geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

13.5       Der/die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

13.6       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

13.7       Als sachkundige Einwohner werden entsprechend den Regularien der Stadt Schwelm Vertreter des SSV auf Beschluss des Vorstandes delegiert.

               

14           Ausschüsse, Arbeitskreise, Runde Tische

14.1     Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse, Arbeitskreise oder Runde Tische einsetzen, die Sportarten, Themen oder Projekt bezogen den Vorstand beraten und Vorschläge erarbeiten sollen.

14.2   Der Ausschuss „Sportabzeichen“ ist ein dauerhafter Ausschuss und wird von der/dem Beauftragten für das Sportabzeichen geleitet, die/der stetes Vorspracherecht beim Vorstand hat.

14.3     Beschlüsse zur Umsetzung der Vorschläge des jeweiligen Ausschusses obliegen nach der Aufgabenverteilung entweder der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand.

               

15           Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit            

15.1     Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

15.2   Der Vorstand kann nach freigebendem Beschluss der Mitgliederversammlung bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage

  • Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 a EStG an Dritte vergeben,
  • Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben,
  • eine Geschäftsstellenleitung und/oder Mitarbeiter(innen) für die Verwaltung zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle einstellen.

15.3       Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern, Trainern und Helfern abzuschließen.

15.4   Der Vorstand entscheidet über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

15.5 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

15.6       Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

15.7       Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.

                     

16           Zusammenarbeit mit Dritten und Beteiligung an juristischen Personen

16.1       Zur Erfüllung der Vereinszwecke nach § 3 dieser Satzung kann der SSV Schwelm

  • mit externen Dritten kooperieren, insbesondere Krankenkassen, Fitnessstudios, Sportvereinen oder -verbänden,
  • gemeinsame Angebote wie Gesundheits- oder Präventionskurse aus den Bereichen Bewegung, Ernährung, Stress- und Suchtbewältigung veranstalten oder
  • Rehabilitationssport in dafür anerkannten Sportgruppen (z.B. Sport in Herzgruppen, Sport in der Krebsnachsorge, Sport bei Diabetes etc.) nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchführen.“

16.2       Der SSV Schwelm kann Dritten die im Rahmen seines Vereinszwecks anfallenden und zu organisierenden Aufgaben übertragen und für die Durchführung der übertragenen Aufgaben angemessene Vergütungen entrichten.

 

17           Kassenprüfer

17.1  Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

17.2  Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei ein Kassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt wird. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.

17.3   Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

               

18           Haftung

18.1 Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedsvereinen und gegenüber dem SSV Schwelm, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

18.2       Der SSV Schwelm haftet nicht gegenüber den Mitgliedsvereinen im Innenverhältnis für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des SSV Schwelms oder bei seinen Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des SSV Schwelm abgedeckt sind.

                   

19           Datenschutz

19.1       Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des SSV Schwelm werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutz-gesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitgliedsvereine im SSV Schwelm verarbeitet.

19.2       Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jeder Mitgliedsverein insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.“

19.3       Den Organen des SSV Schwelm, allen Mitarbeitern oder sonst für den SSV Schwelm Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus den Mitgliedsvereinen sowie der Mitgliedsvereine aus dem SSV Schwelm hinaus.

                 

20           Auflösung

20.1     Die Auflösung des SSV Schwelm kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Mindestfrist von vier Wochen einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

20.2      Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die Liquidatoren des Vereins.

20.3       Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen fällt der Stadt Schwelm zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke (Sport, Jugend, Kultur) zu verwenden hat.

               

 

Schwelm, den 01. September 2021

gez. Andreas Happe                                                gez. Klaus Mittelmann

(Vorsitzender)                                                            (stellvertr. Vorsitzender)

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* Satzung vom 01. September 2021